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Grundsteuerreform

Erinnerungsschreiben trotz abgegebener Grundsteuerwerterklärung

 

Dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (MF) ist die Information zugegangen, dass in den Gemeinden vermehrt Bürgerinnen und Bürger vorsprechen und wissen wollen, was zu tun ist, wenn sie das Erinnerungsschreiben zur Abgabe ihrer Grundsteuerwerterklärung erhalten haben, aber diese bereits abgegeben haben.


Das MF weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auf den relevanten, nachfolgend aufgeführten Internetseiten der Finanzverwaltung Sachsen-Anhalts zusätzlich zur Information der telefonischen Erreichbarkeit der Finanzämter eine Aktualisierung der Hinweise zum Erinnerungsverfahren für die Abgabe der Grundsteuerwerterklärungen erfolgte:

 

 

Die Informationen sind jeweils auch auf den Internetseiten der einzelnen Finanzämter zu finden.

Der dort veröffentlichte allgemeine Hinweis zu den Einschränkungen aufgrund des hohen Anrufaufkommens ist um spezifische Informationen zum Thema „Erinnerungsschreiben trotz Abgabe einer Erklärung“ wie folgt ergänzt worden:

 

,,Einschränkungen bei der Erreichbarkeit mehrerer Finanzämter"

 

Aufgrund eines hohen Anrufaufkommens kann es zu Einschränkungen bei der Erreichbarkeit per Telefon und per Fax mehrerer Finanzämter kommen.

 

Bitte nutzen Sie das jeweilige Kontaktformular

 

Die sachsen-anhaltinischen Finanzämter versenden seit 16. Februar 2024 Erinnerungsschreiben zur
Abgabe bisher nicht eingereichter Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts.


Bürgerinnen und Bürger haben sich zurückgemeldet, eine Erinnerung erhalten zu haben, obwohl sie die Erklärung bereits abgegeben haben.


Erinnerungsschreiben werden in einem automatisierten Verfahren immer dann verschickt, wenn zu
einem bestehenden Aktenzeichen keine Grundsteuererklärung auf den Stichtag 1. Januar 2022 abgegeben worden ist. Die häufigsten Gründe für ein Erinnerungsschreiben, trotz Abgabe der Grundsteuererklärung, könnten daher sein:

 

  • Die Erklärung wurde unter Angabe eines falschen/anderen Aktenzeichens eingereicht.
  • Mehrere Erklärungen wurden zu unterschiedlichen wirtschaftlichen Einheiten
    (in einem Dateneingang) unter demselben Aktenzeichen eingereicht.
  • Nur für eine wirtschaftliche Einheit (unbebautes Grundstück, Eigentumswohnung, Einfamilienhaus, etc.) wurde eine Erklärung abgegeben, obwohl man mehrere wirtschaftliche Einheiten besitzt-

 

Außerdem:

 

  • Überschneidungen bei der Erklärungsabgabe mit dem Druck der Erinnerungsschreiben.
  • Verwechslung der Abgabe der Grundsteuererklärung mit der Teilnahme an der Zensus Befragung 2022.

 

Die Finanzverwaltung empfiehlt Bürgerinnen und Bürgern, die ein Erinnerungsschreiben erhalten, obwohl sie ihre Erklärung bereits abgegeben haben, Kontakt zu ihrem zuständigen Finanzamt aufzunehmen. Sollte eine telefonische Kontaktaufnahme aufgrund des hohen Anrufaufkommens nicht möglich sein, nutzen Sie bitte das jeweilige Kontaktformular.

 


Es ist ratsam, postalisch das Sendeprotokoll und das Erinnerungsschreiben in Kopie ans Finanzamt zu senden bzw. bei Nutzung des Kontaktformulars die Transferticketnummer zum Sendeprotokoll mit Datumsangabe mitzuteilen.

 

 

 

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