Schienenpersonennahverkehr

Leistungsbeschreibung

Der Begriff Schienenpersonennahverkehr umfasst die allgemein zugängliche Beförderung von Personen in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

Rechtsgrundlage:
§ 2 Abs. 5 Allgemeines Eisenbahngesetz

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