Melderegisterauskunft erteilen

Leistungsbeschreibung

Nach dem Bundesmeldegesetz kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine einfache Melderegisterauskunft oder eine erweiterte Melderegisterauskunft erhalten.

Einfache Melderegisterauskunft:
Sie erhalten folgende Daten über die Person:

  • Vor- und Familiennamen
  • Doktorgrad
  • Anschriften

Erweiterte Melderegisterauskunft:
Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, können Sie zusätzlich folgende Daten über die gesuchte Person erhalten:

  • Tag und Ort der Geburt
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratetoder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszugs
  • gesetzlicher Vertreter
  • Sterbetag und -ort
  • Vor- und Familiennamen sowie Anschriften des Ehegatten oder Lebenspartners

 

Selbstauskunft:

Jede Person hat gem. § 10 Bundesmeldegesetz Anspruch auf Bekanntgabe der über sie im Melderegister gespeicherten Daten. Diese Auskunft ist gebührenfrei.

Zweifelsfreie Identifikation:

Die Person, über die Auskunft erteilt werden soll, muss anhand Ihrer im Antrag gemachten Angaben zweifelsfrei zu identifizieren sein. Können Verwechslungen nicht völlig ausgeschlossen werden, darf die Melderegisterauskunft nicht erteilt werden. Für die erteilte Auskunft kann keine Gewähr übernommen werden, insbesondere nicht dafür, dass die gesuchte Person mit der von der Meldebehörde genannten Person identisch ist.

Seit der Einführung des Bundesmeldegesetzes am 01. November 2015 ergeben sich erhöhte Anforderungen an Ihre Anfrage.

Verwendung für gewerbliche Zwecke:

Mit der Anfrage ist anzugeben, ob die gewünschte Auskunft für gewerbliche Zwecke verwendet wird. Gewerblich ist jede fortgesetzte Tätigkeit, welche selbständig ausgeübt wird und planmäßig sowie dauernd auf die Erzielung eines nicht nur vorübergehenden Gewinnes gerichtet ist.

Das Bundesmeldegesetz stuft u.a. auch die Anfragen von Freiberuflern, Anwälten und Inkassounternehmen als gewerblicher Zweck ein.

Freie Berufe sind unter anderem: Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten und Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer u.v.a.m.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese durch Ankreuzen der Auswahlfelder anzugeben.

Wird die Auskunft nicht für eigene Zwecke eingeholt (Auftragsdatenverarbeitung) sind der Name des/r Auftraggeber/s, sowie der gewerbliche Zweck einzutragen, den der Auftraggeber mit der beantragten Auskunft verfolgt.

Verwendungfür Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels:

Sie müssen in Ihrer Anfrage ferner angeben, ob Sie die Auskunft für Zwecke der Werbung und/ oder des Adresshandels nutzen wollen. Im Falle der beabsichtigten Nutzung für einen oder beide dieser Zwecke ist eine Auskunft nur möglich, wenn die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde eine generelle Einwilligung für diese Zwecke erteilt hat, oder Sie schriftlich bestätigen, dass Ihnen die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen hierfür vorliegt.

Liegen die nötigen Erklärungen nicht vor, kann die Anfrage nicht bearbeitet werden und wird unbearbeitet zurückgesandt.

Neutrale Antwort:

Die neutrale Antwort wird auf der Grundlage des §44 des BMG sowie Punkt 44.1.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift immer dann erteilt, wenn mit den von der anfragenden Person oder Stelle gemachten Angaben im Melderegister keine Person oder mehrere Personen gefunden wurden oder wenn eine Auskunftssperre nach §51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach §52 BMG vorliegt oder sonstige schutzwürdige Interessen gemäß §8 BMG der Erteilung einer Auskunft entgegenstehen.

Dies dient dem Zweck, aus der Antwort der Meldebehörde einen Rückschluss auf das Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks zu verhindern.

An wen muss ich mich wenden?

Die Auskunft aus dem Melderegister können Sie bei der Meldebehörde beantragen, in deren Zuständigkeitsbereich die gesuchte Person wohnt.

Welche Gebühren fallen an?

einfache Melderegisterauskunft:

  • 8,00 Euro wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann
  • 10,00 bis 16,00 Euro wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind

erweiterte Melderegisterauskunft

  • 12,00 Euro wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann
  • 15,00 bis 20,00 Euro wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind

Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt, oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

Zu den oben benannten Gebühren kommen Portokosten hinzu, wenn die Melderegisterauskunft in besonderer Form per Post zugestellt wird (z. B. Postzustellungsurkunde, Einschreiben, Bote etc.)

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt