Vorgesehen zum Löschen - Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe für das Reisegewerbe beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben, müssen Sie grundsätzlich die Vorschriften des Ladenöffnungszeitengesetzes Sachsen-Anhalt und des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage des Landes Sachsen-Anhalt beachten.
Eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gilt für das Feilbieten von Waren sowie für gastgewerbliche Tätigkeiten im Reisegewerbe. Außerdem gelten die Ausnahmebestimmungen für selbständige Gewerbetreibende, die andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufsuchen. Hierfür brauchen Sie keinen Antrag zu stellen.
Weitere Ausnahmen müssen auf schriftlichen Antrag durch die zuständige Behörde ausdrücklich zugelassen sein.
Das gilt unter anderem für:
- Bäcker- oder Konditorwaren von Bäckereien und Konditoreien,
- Blumen vom Blumengeschäft,
- Zeitungen und Zeitschriften
- sowie für überwiegend selbst erzeugte oder verarbeitete land-, wein-, fisch- und forstwirtschaftliche Produkte.
Verfahrensablauf
Die Bewilligung einer Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe im Sinne von § 55e GewO setzt jeweils einen schriftlichen Antrag voraus.
Reichen Sie Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag.
Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, erhalten Sie die Bewilligung schriftlich.
Voraussetzungen
- Sie betreiben ein Gewerbe im Reisegewerbe.
- Ihre Angestellten in den Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen während der zugelassenen Öffnungszeit und höchstens 30 Minuten zur Vor- und Nachbereitung beschäftigt werden. Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf 8 Stunden nicht überschreiten.
- Es müssen mindestens 20 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag
- Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument mit Passbild,
- Handelsregisterauszug und
- Reisegewerbekarte (für reisegewerbekartenpflichtige Tätigkeiten)
Welche Fristen muss ich beachten?
Ihr Antrag muss vor der Tätigkeitsausübung an Sonn- und Feiertagen bewilligt worden sein.
Bearbeitungsdauer
Sind die Angaben und Unterlagen vollständig, so wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Rechtsbehelf
Widerspruch gegen die Ablehnung der Ausnahmebewilligung.
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
Was sollte ich noch wissen?
Wenden Sie sich an das Gewerbeamt Ihrer Gemeinde oder Stadt, i n der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben .
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt