Vaterschaftsanerkennung
Leistungsbeschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch ein Notariat beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
- Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
Insbesondere wird geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Zuständige Stelle
- Jugendämter
- Notare
- Standesämter
Voraussetzungen
- Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
- Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
- Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
- Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
Was sollte ich noch wissen?
- Jugendämter
- Notare
- Standesämter
Spezielle Hinweise Landkreis Stendal ( Stendal )
- die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung,
- die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann,
- die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsansprüchen beurkunden zu lassen,
- die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Auch wenn es im Vorfeld um eine Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung oder eine grichtliche Feststellung der Vaterschaft geht, beraten und unterstützen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jugendamt Sie gern.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Stadt Tangermünde - Standesamt / Friedhofsverwaltung
Öffnungszeiten
Dienstag: 09.00-12.00 und 14.00-17.00,
Donnerstag: 09.00-12.00 und 14.00-16.00
Adressen
Notpforte 2
39590Tangermünde
Stadt Tangermünde
Lange Straße 61
39590Tangermünde
Kontakt
- Telefon:
- 039322 930
- Fax:
- 039322 93210
- E-Mail:
- Stadt@Tangermuende.de
- Web:
- https://www.tangermuende.de
Öffentlicher Nahverkehr
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- nein
- Aufzug vorhanden
- ja
Zuständigkeiten
- Änderung des Familiennamens des Kindes nach der Geburt beantragen
- Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erklären
- Änderung eines Familiennamens bei Spätaussiedlern beantragen
- Änderung eines Familiennamens bei einer Ehe beantragen
- Anschlusserklärung für die Namensänderung eines Kindes abgeben
- Ausdruck aus dem Geburtenregister
- Ausstellen einer Lebenspartnerschaftsurkunde beantragen
- Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
- Bescheinigung für Kirchenaustritt beantragen
- Bescheinigung über Eheschließung beantragen
- Bescheinigung über die Anzeige eines Todesfalls beantragen
- Bestattung durchführen
- Ehefähigkeitszeugnis beantragen
- Eheschließung anmelden
- Eheurkunde Ausstellung beantragen
- Einbenennung eines Kindes beantragen
- Eintrag ins Eheregister beantragen
- Ergänzende Angaben zur Beurkundung einer Geburt inkl. Vornamenserklärung und Namensbestimmung einreichen
- Erlaubnis für einen Bestattungsplatz beantragen
- Familiennamen aus einem wichtigen Grund ändern
- Familiennamen eines Kindes durch alleinsorgeberechtigten Elternteil ändern
- Geburt anzeigen
- Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen
- Geburtsnamen wiederannehmen
- Geburtsurkunde beantragen
- Geburtsurkunde für Geburt im Ausland beantragen
- Geburtsurkunde für Hausgeburt beantragen
- Hausgeburt anzeigen
- Internationale Geburtsurkunde beantragen
- Mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister beantragen
- Mehrsprachiges Formular zur Sterbeurkunde beantragen
- Mutterschaftsanerkennung
- Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragen
- Namenserklärung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag abgeben
- Nutzungsrecht für eine Grabstätte erwerben
- Nutzungsrecht für eine Grabstätte übertragen
- Reihenfolge der Vornamen ändern lassen
- Sterbefall anzeigen
- Sterbeurkunde ausstellen bei Sterbefall im Ausland
- Sterbeurkunde beantragen
- Sterbeurkunde bei Sterbefall auf ausländischem Seeschiff beantragen
- Sterbeurkunde für Deutsche im Ausland ohne deutschen Wohnsitz beantragen
- Sterbeurkunde für Sterbefall im Ausland beantragen
- Vaterschaftsanerkennung