Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe für das Reisegewerbe beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben, müssen Sie grundsätzlich die Vorschriften des Ladenöffnungszeitengesetzes Sachsen-Anhalt und des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage des Landes Sachsen-Anhalt beachten.
Eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gilt für das Feilbieten von Waren sowie für gastgewerbliche Tätigkeiten im Reisegewerbe. Außerdem gelten die Ausnahmebestimmungen für selbständige Gewerbetreibende, die andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufsuchen. Hierfür brauchen Sie keinen Antrag zu stellen.
Weitere Ausnahmen müssen auf schriftlichen Antrag durch die zuständige Behörde ausdrücklich zugelassen sein.
Das gilt unter anderem für:
- Bäcker- oder Konditorwaren von Bäckereien und Konditoreien,
- Blumen vom Blumengeschäft,
- Zeitungen und Zeitschriften
- sowie für überwiegend selbst erzeugte oder verarbeitete land-, wein-, fisch- und forstwirtschaftliche Produkte.
Verfahrensablauf
Die Bewilligung einer Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe im Sinne von § 55e GewO setzt jeweils einen schriftlichen Antrag voraus.
Reichen Sie Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag.
Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, erhalten Sie die Bewilligung schriftlich.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Gewerbeamt Ihrer Gemeinde oder Stadt, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Voraussetzungen
- Sie betreiben ein Gewerbe im Reisegewerbe.
- Ihre Angestellten in den Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen während der zugelassenen Öffnungszeit und höchstens 30 Minuten zur Vor- und Nachbereitung beschäftigt werden. Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf 8 Stunden nicht überschreiten.
- Es müssen mindestens 20 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag
- Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument mit Passbild,
- Handelsregisterauszug und
- Reisegewerbekarte (für reisegewerbekartenpflichtige Tätigkeiten)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren zwischen 25,00 und 100,00 Euro. Zudem können weitere Auslagen anfallen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ihr Antrag muss vor der Tätigkeitsausübung an Sonn- und Feiertagen bewilligt worden sein.
Bearbeitungsdauer
Sind die Angaben und Unterlagen vollständig, so wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch gegen die Ablehnung der Ausnahmebewilligung.
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
Was sollte ich noch wissen?
Unter einem Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, zum Beispiel
- Inhaber eines Marktstandes,
- Schausteller oder
- „fliegende Händler“.
Für den Betrieb eines Reisegewerbes benötigen Sie mit Ausnahme bestimmter reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten eine Erlaubnis, die Reisegewerbekarte. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf Anfrage beim Gewerbeamt der für Sie zuständigen Gemeinde oder Stadt.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Stadt Tangermünde - Gewerbe / Markt
Beschreibung
Öffnungszeiten
Montag: 9.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 9.00 - 12.00 und 14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag: 9.00 - 12.00 und 14.00 - 16.00 Uhr
Termine nach Vereinbarung auch außerhalb der Öffnungszeiten.
Adressen
Notpforte 2
39590Tangermünde
Stadt Tangermünde
Lange Straße 61
39590Tangermünde
Kontakt
- Telefon:
- 039322 930
- Fax:
- 039322 93210
- E-Mail:
- Stadt@Tangermuende.de
- Web:
- https://www.tangermuende.de
Öffentlicher Nahverkehr
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- ja
- Aufzug vorhanden
- ja
Zuständigkeiten
- Änderung der Reisegewerbekarte beantragen
- Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beantragen
- Auskunft aus dem Gewerberegister
- Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe für das Reisegewerbe beantragen
- Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen
- Betrieb einer Straußwirtschaft anzeigen
- Dauerhaften Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen
- Erlaubnis als Versteigerer beantragen
- Erlaubnis der Schaustellung von Personen beantragen
- Erlaubnis für Bewachungsgewerbe beantragen
- Erlaubnis für Makler, Bauträger und Baubetreuer
- Erlaubnis für ein Pfandleihgewerbe beantragen
- Erlaubnis für eine Spielhalle beantragen
- Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen
- Erlaubnis zur Darlehensvermittlung beantragen
- Gaststättengewerbe Erlass von Anordnungen (nachträglich)
- Gaststättengewerbe Genehmigung Ausnahme von Sperrzeit
- Gaststättengewerbe anzeigen
- Gaststättengewerbe Überwachung
- Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen beantragen
- Gewerbe abmelden
- Gewerbe anmelden
- Gewerbe ummelden
- Gewerbe überwachungsbedürftig
- Gewerbelegitimationskarte beantragen
- Reisegewerbekarte beantragen
- Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
- Stellvertretungserlaubnis im Gaststättengewerbe beantragen
- Verlängerung Reisegewerbekarte beantragen
- Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen
- Wanderlager anzeigen
- Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen
- Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft registrieren